Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen gelten für die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen und für die Überlassung von extra angemieteten Konferenz- Bankett- Veranstaltungsräumen, sowie hierfür gewünschte gastronomische sowie sonst im Zusammenhang stehende Lieferungen und Leistungen. Vertragspartner ist Buckow Event – im Folgenden BE genannte- sowie der Veranstalter.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages akzeptiert der Veranstalter, den Geltungsbereich und die nachstehenden allgemeinen Bedingungen, dies gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter in seinen AGB´s eine solche Anwendungsklausel benutzt.
II Zustandekommen des Veranstaltungsvertrages
Die Reservierung von Räumen und Flächen sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden erst mit einer schriftlichen Bestätigung von BE bindend. Die Überlassung von Räumen, Teilflächen sowie deren Unter- und Weitervermietung ist generell untersagt oder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BE.
III Teilnehmerzahl
Der Veranstalter muss BE die endgültige Teilnehmerzahl spätestens vier Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen (bei sog. Spontanveranstaltungen 48 Stunden vorher), da anderenfalls eine sorgfältige Vorbereitung nicht mehr gewährleistet werden kann. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl, werden bis maximal 3 % berücksichtigt. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben, wird der Abrechnung die effektive Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
IV Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils exklusiv der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Veranstalters. BE behält sich Preisänderungen für den Fall vor, dass der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss der Durchführung der Veranstaltung 6 Monate überschreitet und soweit seit Vertragsabschluss Einkaufspreise, Lohnkosten etc. sich verändert haben.
2. Rechnungen von BE sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum spätestens binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung, ohne Abzug zu zahlen. Tritt Verzug ein, so ist BE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
3. BE ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder gleichwertige Sicherheiten zu verlangen.
V Rücktritt vom Vertrag
1. Wird die von BE verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit nach Verstreichen einer gesetzten angemessenen Frist mit 1-wöchiger Nachfrist (eine Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich) nicht geleistet, so ist BE unmittelbar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Spontanveranstaltungen für die weniger als 2 Wochen zum Veranstaltungsbeginn verbleiben, muss die Vorauszahlung oder Sicherheit mindestens 48 Stunden vor Beginn vorgelegt werden. Anderenfalls berechtigt dies BE zum sofortigen Vertragsrücktritt. Auf weitere Nachfristen oder eine Ablehnungsandrohung wird gegenseitig verzichtet.
2. Ein weiteres Rücktrittsrecht ergibt sich aus sachlich gerechtfertigten Umständen, wie höhere Gewalt, irreführende oder falsche Angaben des Veranstalters, Anlass zu der Annahme, dass eine Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des jeweiligen Objektes gefährden könne oder unerlaubt untervermietet und somit das Festhalten am Vertrag aus verständiger Sicht für BE nicht zumutbar erscheint. BE ist in den Fällen, in denen der Kündigungsgrund vom Veranstalter geschaffen wurde, berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz des Veranstalters besteht nur bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten von BE.
VI Rücktritt des Veranstalters
Der Veranstalter kann kostenfrei nur bis 6 Monate vor Vertragsbeginn zurücktreten. Alle weiteren Staffelungen sind Bestandteil des Vertrages.
VII Haftung
BE haftet mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatzes grundsätzlich nicht für Personen- oder Sachschäden. Die Haftung übernimmt der Veranstalter. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass selbst eingebrachtes Dekorations- oder sonstiges Material oder Aufbauten den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Auf- und Abbauarbeiten sind stets unter Einhaltung sämtlicher öffentlich rechtlicher Schutzvorschriften (z.B. LärmschutzVO sowie unter größtmöglicher Beachtung nachbarrechtlicher Interessen durchzuführen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Durchführung sind der Höhe nach auf den festgelegten pro Kopfumsatz oder auf die jeweilige Vergütung des ausgebliebenen Teils der Lieferung oder Leistung beschränkt.
VIII Zusätzliche Dienstleistungen
Soweit BE für den Veranstalter sonstige Dienstleistungen von Dritten für die Durchführung der Veranstaltung beschafft oder bereit hält, handelt sie im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung von angemieteten Objekten und Materialien und ordnungsgemäße Rückgabe dieser und stellt BE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung der Einrichtungen frei.
IX Veranstaltung mit Musik
Für Verwendung von Musik hat sich der Veranstalter grundsätzlich um die Genehmigungen der GEMA vor Beginn der Veranstaltung zu kümmern. GEMA Gebühren sind direkt zu entrichten.
X Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
XI Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahe kommende Regelung.
2. Abweichende Vereinbarungen in den Verträgen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
Stand: März 2007